FAQ

Ich Interessiere mich für euer Angebot, was muss ich als nächstes machen?

Kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes Beratungsgespräch. Gemeinsam finden wir heraus, welche Entlastungsleistungen Sie je nach vorliegendem Pflegegrad in Anspruch nehmen und welche der Leistungen abgerechnet werden können.

 

Wie und wann kann ich euer Büro erreichen?

Unsere Sprechzeiten sind von Mo – Fr, 09:00-15:00. Sie erreichen uns zu dieser Zeit sowohl telefonisch als auch persönlich (nach Vereinbarung). Gerne können Sie uns über die Sprechzeiten hinaus auch per E-Mail kontaktieren. Wir bearbeiten Ihre Anfrage am Folgetag.

Telefonnummer: 01575-1019570

E-Mail: info@eure-alltagsbegleiter.de

 

In welchen Einzugsgebiet seit Ihr tätig?

Wir sind derzeit in Langen, Egelsbach, Dreieich, Sprendlingen, Neu-Isenburg, Erzhausen, Offenthal, Götzenhain.

Weitere Einzugsgebiete sind in Planung. Fragen Sie uns gerne an.

 

Welche Leistungen bieten wir an?

Wir sind spezialisiert auf die persönliche Betreuung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung von Angehörigen im Alltag. Gemeinsam stellen wir die Betreuungsleistungen zusammen und finden einen passenden Alltagsbegleiter für Ihre Bedürfnisse.

Unsere detaillierte Leistungsübersicht finden sie unter SERVICE

 

Was unterscheidet euch von Ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen?

Im Gegensatz zu den klassischen Pflegediensten und Sozialstationen sind wir nicht auf die Krankenpflege spezialisiert. Kranken-Pflegeleistungen bieten wir daher nicht an. Unsere detaillierte Leistungsübersicht finden sie unter SERVICE

 

Habt Ihr eine Pflegekassen Zulassung? Werden die Entstandenen Kosten Übernommen?

Ja, wir haben eine Pflegekassenzulassung. Nach §45a SGB XI können wir entsprechende Leistungen direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

 

Habt Ihr eine Zertifizierung ?

Ja, wir sind ein zertifizierter Anbieter von Entlastungsleistungen nach §§ 45a, 45c und 45d SGB XI.

 

Unser Alltagsbegleiter ist krank oder hat Urlaub, welche Folgen hat das für Sie?

Keine, wir stellen sicher, dass ein Ersatz Alltagsbegleiter bereitgestellt wird.

 

Wenn es Schwierigkeiten mit einem Alltagsbegleiter gibt, wie und wo erhalte ich Unterstützung?

Für unsere Alltagsbegleiter legen wir im wahrsten Sinne die Hand ins Feuer. Leider kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch mal zu Schwierigkeiten kommt. Tritt dieser Fall ein, suchen wir in einem persönlichen Gespräch nach einer Lösung und arbeiten den Sachverhalt gemeinsam auf. Ihr Ansprechpartner bei Beschwerden ist Herr Koch. Die Sprechzeiten sind von Mo – So, 09:00-15:00. Darüber hinaus steht Ihnen ein Ansprechpartner über unsere Notfallhotline rund um die Uhr zur Verfügung.

 

Kann ich die Leistungen auch in Anspruch nehmen ohne einen Pflegegrad

Ja, ganz unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt, können Sie einen Alltagsbegleiter anfragen. Die Kosten für die Betreuung müssen in dem Fall selbst getragen werden.

 

Werden für alle Pflegegrade die kosten für einen Alltagsbegleiter übernommen?

Ja, durch das Pflegestärkungsgesetz übernimmt die Pflegekasse für alle Menschen mit einem Pflegegrad nunmehr die Kosten für eine Alltagshilfe.

 

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es verschiedene Situationen, in denen man als Versicherter Anspruch auf eine Haushaltshilfe hat. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) V.

Generell können Versicherte eine Haushaltshilfe beantragen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Haushalt selbstständig zu führen und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Einschränkung handelt.

Dieser Anspruch auf Haushaltshilfe gilt nicht nur für Schwangere, sondern auch für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Verletzung vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt sind. Dabei können die Gründe sehr vielfältig sein – von einer akuten Erkrankung über eine Operation bis hin zu einer chronischen Erkrankung.

Wichtig zu beachten ist, dass der Anspruch auf Haushaltshilfe nicht automatisch besteht, sondern individuell geprüft wird. In der Regel wird hierfür eine ärztliche Bescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass die betroffene Person den Haushalt aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr selbst führen kann oder aber ein Pflegegrad.

Die Haushaltshilfe wird von der Krankenkasse übernommen und kann für bis zu vier Wochen gewährt werden. In besonderen Fällen ist auch eine Verlängerung möglich. Hierzu muss jedoch ein erneuter Antrag gestellt werden.

Bei einem Pflegegrad übernimmt nicht die Krankenkasse die Kosten sondern die Plfegekasse.

Nein! Sollten Sie unsere Hilfe nicht mehr nutzen wollen, teilen Sie das entweder unserer Bezirksleitung oder unserem Büro mit. Unsere Kunden sind nicht an einen Vertrag gebunden, da wir uns von den Kunden nur die Abtretungserklärung unterzeichnen lassen. Diese beinhaltet Name, Anschrift, Pflegekasse, Versicherungsnummer, Pflegegrad, das aktuelle Guthaben unserer Kunden und die Datenschutzerklärung. Somit könnten Sie jederzeit die Zusammenarbeit mit uns beenden, ohne an einen Vertrag gebunden zu sein.

Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro monatlich. Wir rechnen in Hessen mit Ihrer Pflegekasse einen Stundensatz von 30,00 Euro brutto zuzüglich einer Anfahrtspauschale in Höhe von 5,71 Euro/Anfahrt ab. Bei 99 % unserer neuen Kunden besteht ein Guthaben aus den Vormonaten, da der Betrag nicht in Anspruch genommen wurde. Dieses vorhandene Guthaben planen wir mit Ihnen. Wir prüfen ebenfalls welche weiteren Budgets aus der Pflegeversicherung für Sie in Frage kommen. Unsere Kunden kommen somit im Schnitt auf einen Hilfeumfang von 8- 12 Stunden pro Monat voll finanziert über Ihre Pflegekasse.

Ja! Absolut! Da wir nicht pflegerisch tätig werden und der Pflegedienst in der Regel zeitlich sehr eng bemessen ist, macht es absolut Sinn beides parallel in Anspruch zu nehmen. Oft versorgt der Pflegedienst Sie geeignet medizinisch und trotzdem bleiben viele Dinge im Haushalt liegen. Hier kümmern wir uns gerne darum.

Im elften Buch des Sozialgesetzbuches (§ 45 b SGB XI) ist festgeschrieben, dass alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1, Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich haben. Bis zu 1.500 € im Jahr. Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Sachleistung, die nicht auf das Pflegegeld oder andere Leistungen angerechnet wird. Die Höhe des Entlastungsbetrages ist für alle Pflegegrade gleich.

Nicht genutzte Entlastungsleistungsbeträge eines Monats können angespart werden und summieren sich bei der Pflegekasse. Diese können später vollumfänglich genutzt werden. Der Anspruch auf nicht genutzte Beträge verfällt in der Regel erst zum 30.06. des Folgejahres.

Ja! Unser Anspruch ist es, Ihnen regelmäßig wiederkehrend die gleiche Helferin zu schicken. Sie sollen Vertrauen aufbauen und sich wohlfühlen können!

Im Erstgespräch mit unseren Teamleitern füllen Sie unsere Abtretungserklärung aus. Gleichzeitig setzen wir uns mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung und stellen die für Sie geltenden Ansprüche fest. Unsere Abtretungserklärung reicht dann aus, um dauerhaft Entlastungsleistungen mit Ihrer Pflegeversicherung abzurechnen.